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20.02.2018
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17) zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) zugunsten des Rechts auf informelle Selbstbestimmung entschieden.
Nimmt eine Bewertungsplattform sich im Rahmen ihres Angebotes zugunsten ihres Werbeangebots in der Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, so der BGH, kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Betroffenen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.
Das führte im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Betroffenen, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten zuzubilligen war.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=pm
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Stephanie Macioszek • Übersetzungen und Hausverwaltung
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Letzte Änderung: 04.01.2021 © Rechtsanwaltskanzlei Dirk-Hagen Macioszek 2021